Laut Umweltbundesamt gibt es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über 300.000 Altlastenverdachtsflächen. Was unter einer Altlast zu verstehen ist, definiert das Bundes-Bodenschutzgesetz: Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist oder auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Haben die Behörden den Verdacht oder sogar bereits Kenntnis davon, dass es sich bei einem Grundstück um eine Altlast handelt oder auf ihm eine schädliche Bodenveränderung vorhanden ist, müssen gleich mehrere Personen damit rechnen, zur Durchführung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen zu werden: Neben dem häufig schwierig zu ermittelnden Verursacher auch der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Auch ein früherer Eigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der Untersuchungs- und Sanierungspflichtigen gehören. Dabei haben sich die Behörden nicht an Gerechtigkeitsgesichtspunkten zu orientieren, sondern am Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr. Mit anderen Worten: Nicht zwingend derjenige wird zu mitunter sehr kostspieligen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen herangezogen, der eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung herbeigeführt hat, sondern häufig derjenige, der am solventesten ist oder am einfachsten Zugang zu dem Grundstück hat. Je nach Sach- und Rechtslage kann es für den Betroffenen sinnvoll sein, gegen seine Heranziehung vorzugehen oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anzustreben.
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