Wer wissen möchte, warum Behörden in einer bestimmten Weise gehandelt haben, oder wer überprüfen möchte, ob eine behördliche Entscheidung angreifbar ist, ist auf gute Informationen angewiesen. Bis zum Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes im Jahre 2006 galt im Grundsatz, dass behördliche Informationen nicht öffentlich sind.
Die Einführung der Informationsfreiheits- sowie der Umweltinformationsfreiheitsgesetze hat zu einer Umkehrung dieses Grundsatzes geführt: Jeder Bürger darf sämtliche bei Bundesbehörden und Landesbehörden (soweit das betreffende Bundesland sich ein Informationsfreiheitsgesetz gegeben hat) vorhandenen Informationen einsehen, und zwar ohne dass er sein Interesse in irgendeiner Weise begründen müsste. Allerdings beinhalten die Informationsfreiheitsgesetze Ausnahmetatbestände, die den Informationsanspruch ausschließen oder beschränken können. Ob sich Behörden zu Recht auf diese Ausnahmen berufen oder Sie Anspruch auf weitergehende Informationen haben, prüfen wir für Sie.
Werden Ansprüche auf Informationszugang geltend gemacht, können hiervon neben dem Anspruchsteller und der Behörde auch Dritte betroffen sein, und zwar insbesondere Privatpersonen, die Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben, und Unternehmen, die ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt wissen möchten. Befürchten Sie eine Verletzung Ihrer Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zuge der Erfüllung eines auf Informationszugang gerichteten Verfahrens, zögern Sie nicht, uns mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Wir können Ihnen weiterhelfen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
E-Mail schreiben jdehaan@weiland-rechtsanwaelte.de
Hotline + 49 (0)40/36 13 07-135